Am 31.10.2007 hatte der achte Zivilsenat des BGH in einem Fall (Az. VIII ZR 261/06) entschieden, dass Abweichungen bei der Angabe von Wohnflächen in Mietverträgen bis zu 10% wegen Geringfügigkeit unschädlich seien. Dieses Urteil traf damals bei vielen Juristen, vor allem aber bei Mieterschutzvertretern auf Unverständnis und Missfallen. In personell veränderter Besetzung hat der gleiche Senat seine diesbezügliche Rechtsprechung dann mit Urteil vom 30.05.2018 (Az. VIII ZR 220/17) revidiert und auf die Gültigkeit der Kaltmietenvereinbarung beschränkt. Die Karlsruher Richter stellten klar, dass eine solche Abweichung für die flächenabhängige Umlage von Betriebskosten – hier in einem Fall betreffend preisfreien Wohnraum – nicht zu tolerieren und als Umlagemaßstab auf die tatsächlichen Flächenmaße abzustellen sei.
In einem weiteren Fall bestätigten die obersten deutschen Gesetzeshüter diese Rechtsauffassung nun auch für die Betriebskostenabrechnung bei preisgebundenem Wohnraum (Urteil vom 19.01.2019, Az. VIII ZR 173/17). Details zum Urteil lesen Sie in einer Publikation des Rechtsportales JURIS vom 07.03.2019, aufrufbar unter folgendem Link: JURIS Rechtsportal