Insbesondere, wer mittlere und größere Liegenschaften verwaltet, bewegt hohe Geldbeträge und trägt daher große Verantwortung. Damit gewährleistet ist, dass Verwalter über die erforderlichen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügen, wurde mit der Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes nicht nur die Stellung des Verwalters gestärkt, sondern auch die Anforderungen an seine Aus- und Weiterbildung erhöht.
Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG darf jeder Wohnungseigentümer in die Bestellung eines „Zertifizierten Verwalters“ verlangen. Eine Ausnahme hiervon ist nur vorgesehen, wenn
- die Liegenschaft aus weniger als 9 Sondereigentumsrechten besteht UND
- ein (Mit-)Eigentümer selbst zum Verwalter bestellt wurde UND
- weniger als 1/3 der Eigentümer die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangen.
Zur Führung des Titels „Zertifizierter Verwalter“ nicht berechtigt, ansonsten jedoch rechtlich gleichgestellt werden
- Personen mit Befähigung zum Richteramt
- Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft
- Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung zur*m Immobilienkauffrau*mann
- Juristische Personen oder Personengesellschäften, deren Anzahl der Beschäftigten, die unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut sind, nicht mindestens hälftig aus zertifizierten Verwaltern besteht bzw. bei denen die Anzahl von nur gleichgestellten Personen überwiegt.
Um die Zertifizierung gemäß § 26a WEG 2020 zu erlangen, muss eine bundeseinheitlich geregelte Prüfung vor einer Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegt werden, die sich aus einem mindestens 90-minütigen schriftlichen und einem mindestens 15-minütigen mündlichen Prüfungsteil zusammensetzt. Eine Zugangs- und Wiederholungsbeschränkung der Prüfung ist derzeit noch nicht vorgesehen. Die Wirksamkeit der neuen Verordnung soll im Rahmen der Überprüfung des Wohnungseigentumsgesetzes nach 7 Jahren evaluiert werden.
Zum hier abrufbaren Referentenentwurf der neue Verordnung läuft derzeit das Anhörungsverfahren. Die Anlage 1 des Verordnungsentwurfes enthält eine umfangreiche Auflistung der abzuprüfenden Kenntnisbereiche. Anlage 2 zeigt ein Muster des Prüfungszertifikats.
Quelle: Infoblatt der Kanzlei Strunz – Alter
Verfasst von Martin Alter (Rechtsanwalt)